Ein (einfacher) Eigentumsvorbehalt ist eine Abrede im Rahmen des Kaufvertrags über eine Sache, bei der der Verkäufer sich das Eigentum an der verkauften Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehält. Der Eigentumsvorbehalt wird bei Ratenkäufen so gut wie immer vereinbart (oft über die AGB). Die Kaufsache gilt dann für den Verkäufer bzw. seine Partnerbank als Sicherheit. Wenn der Käufer mit den Zahlungen in Verzug kommt, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt und kann die Rückgabe der Kaufsache verlangen.
Für gewöhnlich wird der Eigentumsvorbehalt vertraglich festgehalten – nicht selten als Klausel in den AGB. Es ist aber auch durchaus möglich, den Eigentumsvorbehalt als Vermerk auf der Rechnung festzuhalten, solange diese mit oder vor der Ware beim Käufer eingeht. Gesetzlich ist der Eigentumsvorbehalt im § 449 BGB geregelt.
Beim Kauf einer Sache unter Eigentumsvorbehalt erhält der Käufer ein sogenanntes Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des Eigentums an der Kaufsache. Durch den Eigentumsvorbehalt erlangt der Käufer aufschiebend bedingtes Eigentum. Bei Bedingungseintritt, also vollständiger Zahlung des Kaufpreises, geht das Volleigentum automatisch auf den Käufer über. Ein Anwartschaftsrecht kann verpfändet oder übertragen werden.