Insolvenz

Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens oder einer Privatperson mangels finanzieller Mittel. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass der Schuldner über längere Zeit nicht fähig ist, seine fälligen Geldverbindlichkeiten zu erfüllen. Dabei dauert dieser Zustand mindestens drei Wochen lang an. Nach der Rechtssprechung liegt eine Insolvenz im Sinne der Insolvenzordnung vor, wenn der Schuldner Verbindlichkeiten gegenüber mindestens zwei Schuldnern hat und diese für mindestens zwei Monate bestehen.

Im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Privatperson kann diese ein sogenanntes Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten. In der Regel dauert ein solches Verfahren sechs Jahre, wobei es jedoch Möglichkeiten zur Verkürzung gibt. Innerhalb dieser sechs Jahre befindet sich der Schuldner in der sogenannten Wohlverhaltensphase: Alle Einkünfte über der Pfändungsgrenze müssen dann dazu verwendet werden, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu bedienen. Hat der Schuldner diese Wohlverhaltensphase durchlaufen, ohne Vermögenswerte verschwiegen oder verlagert zu haben, winkt am Ende die Restschuldenbefreiung, bei dem ihm alle noch offenen Schulden erlassen werden.

Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Die Schritte im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sind in der Insolvenzordnung festgelegt.

  1. Außergerichtlicher Einigungsversuch: Dieser ist in Deutschland vorgeschrieben. Der Schuldner muss versuchen, gegebenenfalls mit Hilfe einer Schuldner- oder Insolvenzberatung, sich außergerichtlich mit seinen Gläubigern zu einigen. Besonders bei einem kleineren Schuldenbergen ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass hier eine Einigung erzielt wird. Ohne den Versuch einer außergerichtlichen Einigung kann kein Antrag auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingereicht werden.
  2. Gerichtlicher Einigungsversuch: Nach dem Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs kann der Schuldner den Antrag auf ein Privatinsolvenzverfahren vor Gericht stellen. Im Anschluss wird es zu einem weiteren, vom Gericht moderierten Einigungsversuch kommen.
  3. Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Wenn auch der gerichtliche Einigungsversuch scheitert, geht der Schuldner ins vereinfachte Insolvenzverfahren. Dabei wird das vorhandene Vermögen des Schuldners wird nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger verteilt. Im Anschluss wird ein Insolvenzverwalter bestimmt, der das erzielte Einkommen des Schuldners (nach Abzug der Pfändungsfreibeträge) unter den Gläubigern aufteilt. In diesem Schritt stellt der Schuldner auch den Antrag auf Restschuldenbefreiung.
  4. Wohlverhaltensphase: In dieser Phase werden dem Schuldner eine Reihe von Auflagen vorgegeben. Er muss alles ihm Mögliche tun, um die angehäuften Schulden abzutragen. Wechselt er den Arbeitgeber oder den Wohnort, muss er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht sowie dem Treuhänder mitteilen. Die Wohlverhaltensphase dauert 6 Jahre, kann aber auf bis zu 3 Jahre verkürzt werden.
  5. Restschuldenbefreiung: Hat der Schuldner die Wohlverhaltensphase problemlos durchlaufen, kommt es am Ende zur Restschuldenbefreiung. Die Gläubiger verlieren ihre Ansprüche aus der Vergangenheit und der Schuldner ist wieder schuldenfrei. Er darf auch wieder über sein gesamtes Einkommen verfügen.